Die Praxis zeigt, dass ausländische Steuerbehörden zunehmend auf den Informationsaustausch mit der Schweizer Steuerverwaltung zurückgreifen, um Konzerngesellschaften im Ausland zu besteuern. Unternehmen sollten entsprechend darauf vorbereitet sein. Autoren: Katja Fleischer, Roland Pliger, Livio Bucher
Internationaler Informationsaustausch – Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen
In den letzten Jahren ist der grenzüberschreitende Informationsaustausch auf dem Gebiet der direkten Steuern zu einem zentralen Thema für die Schweizer Steuerpraxis geworden. Während zunächst der Informationsaustausch von Bankkundendaten im Vordergrund stand, so ist in jüngster Zeit auch für viele international tätige Schweizer Unternehmen der internationale Informationsaustausch zum Alltag geworden.
So erfolgt seit dem 1. Januar 2018 der spontane Austausch von Informationen über Steuerrulings. Im Weiteren sind Schweizer Konzerne mit einem Umsatz von mindestens CHF 900 Mio. erstmals für das Geschäftsjahr 2018 zur Abgabe eines jährlichen länderbezogenen Berichts (Country-by-Country Report) verpflichtet. Dieser Bericht wird sodann automatisch an die Steuerbehörden der Staaten übermittelt, in denen der Konzern über Geschäftseinheiten verfügt[1].
Rasanter Anstieg der Gesuche um Amtshilfe aus dem Ausland
Neben dem spontanen und dem automatischen Informationsaustausch ist der Informationsaustausch auf Ersuchen, d.h. der Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen, ein weiteres wichtiges Instrument der Zusammenarbeit zwischen Behörden. Lange Zeit war dieser Form der Kooperation in der Schweiz ein Schattendasein beschieden, da sie ausschliesslich zum Zweck der Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen gewährt wurde. Seit die Schweiz jedoch internationale Amtshilfe auf Ersuchen auch zur Durchsetzung von ausländischem internen Steuerrecht gewährt, ist die Anzahl an Gesuchen rasant gestiegen (Anzahl eingegangener Gesuche im Jahre 2011: 99; im Jahre 2017: 18‘164)[2].
In der Praxis geht es häufig um Verrechnungspreise
Praktische Erfahrungen zeigen, dass neben Informationen zu Bankkonten auch vermehrt Ersuchen im Bereich von Konzernstrukturen erfolgen, insbesondere im Rahmen von an Steuerprüfungen im Ausland. Dabei werden bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Informationen über Schweizer Gruppengesellschaften angefordert, die im Rahmen der ausländischen Steuerkontrolle nicht zur Verfügung standen, von der ausländischen Behörde jedoch als relevant angesehen werden. Beispiele, in denen Informationen über Schweizer Gruppengesellschaften als relevant angesehen werden sind z.B. die Überprüfung von Verrechnungspreisen oder Abzugsbeschränkungen des jeweiligen nationalen Rechts für Zahlungen an privilegiert besteuerte Gesellschaften in der Schweiz.
Ausländische Behörden erhalten bereits heute zahlreiche Informationen über Schweizer Unternehmen
Infolge der Ausweitung des spontanen und automatischen Informationsaustausches (Austausch von Ruling-Informationen, Austausch von länderbezogenen Berichten) und den in vielen Staaten eingeführten Vorschriften zu Verrechnungspreisdokumentationen gemäss BEPS Aktionspunkt 13 stehen ausländischen Behörden zunehmend mehr Informationen über Schweizer Unternehmen zur Verfügung. Die Behörden werden diese Informationen nutzen, um allfällige Steuerrisiken zu identifizieren und ihnen im Rahmen von Steuerprüfungen nachzugehen.
Der Informationsaustausch auf Ersuchen dürfte in Zukunft an Bedeutung gewinnen
Es ist zu erwarten, dass die Informationen zu weiteren und detaillierten Fragen Anlass geben. So werden beispielsweise im Rahmen des spontanen Informationsaustausches summarische Informationen zu Schweizer Rulings, nicht aber die Rulings selbst, übermittelt. Im Rahmen der länderbezogenen Berichterstattung werden wichtige finanzielle und sonstige Informationen automatisch ausgetauscht, allerdings geben diese kein abschliessendes Bild über die finanzielle Lage bzw. die Funktionen der Gruppengesellschaften. Sofern die ausländischen Steuerbehörden weiterführende Informationen anfordern, diese aber von den betroffenen Steuerpflichtigen nicht bereitgestellt werden (können), ist davon auszugehen, dass die Behörden vermehrt Gesuche auf Informationsaustausch im Rahmen der internationalen Amtshilfe bei der ESTV stellen werden. Selbst – oder sollte man sagen: gerade eben – in Zeiten des zunehmenden spontanen und automatischen Informationsaustausches dürfte die Bedeutung des Informationsaustauschs auf Ersuchen deshalb weiterhin steigen.
Den ausführlichen Artikel zu Thema Informationsaustausch auf Ersuchen finden Sie im EXPERT FOCUS Ausgabe 2018|6-7.
[1] Für die Jahre 2016 und 2017 können Schweizer Konzerne auf freiwilliger Basis einen länderbezogenen Bericht bei der ESTV einreichen.
[2] Vgl. Website der ESTV: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/fachinformationen/wichtige-kennzahlen/internationale-amtshilfe/2017.html, besucht am 20. April 2018.