Die neue Versandhandelsregelung tritt per 1. Januar 2019 in Kraft. Ist Ihre Lieferkette in die Schweiz davon betroffen? Autoren: Romy Müller und Andreas Wartmann.

Am 15. August 2018 hat der Bundesrat beschlossen, dass die neue Versandhandelsregelung per 1. Januar 2019 definitiv für ausländische Lieferanten, die für mehr als CHF 100‘000 pro Jahr Kleinsendungen (Warenwert inkl. Versandkosten < CHF 65 beim Standardsteuersatz von 7.7% resp. < CHF 200 beim reduzierten Steuersatz von 2.5%) in die Schweiz liefern, in Kraft tritt. Hintergrund der Regelung ist mitunter der, dass Wettbewerbsverzerrungen zu Ungunsten von Schweizer Lieferanten inskünftig reduziert werden sollen.

Die Versandhandelsregelung sieht vor, dass der Ort der Lieferung für alle Versandlieferungen in die Schweiz verlagert wird und die Lieferung, bei Erreichen der Umsatzgrenze von CHF 100‘000 / Jahr mit Kleinsendungen, entsprechend als Inlandlieferung zuzüglich Schweizer Mehrwertsteuer verrechnet werden muss.

Im Detail sieht die auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung am 15. August 2018 veröffentlichte Änderung der Verordnung Folgendes vor: „Ab dem Folgemonat [Anm.: nach Erreichen der oben genannten Umsatzgrenze] gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Ab diesem Zeitpunkt muss er oder sie die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.“ Das bedeutet, dass ab diesem Moment sämtliche Lieferungen, also auch solche, die nicht unter den Kleinsendungsbegriff fallen, zwingend vom ausländischen Lieferanten in dessen eigenen Namen eingeführt werden müssen.

Fraglich ist, welchen Einfluss das auf ausländische Lieferanten mit einer Unterstellungserklärung hat. Mit dieser konnte bereits bis anhin der Ort einer Lieferung in die Schweiz verlagert werden, wobei auch aktiv auf die Anwendung dieser für bestimmte Transaktionen vom Lieferanten verzichtet werden konnte. Diese Möglichkeit des Verzichts steht nun in direktem Widerspruch zur Versandhandelsregelung: Der ausländische Versandhändler, der über eine Unterstellungserklärung für bestehende Lieferketten verfügt und die Umsatzgrenze von CHF 100‘000 pro Jahr mit Kleinsendungen in die Schweiz überschreitet, kann zukünftig nicht mehr auf die Anwendung der Unterstellungserklärung verzichten und den Ort der Leistung somit nicht mehr ins Ausland verlagern. Die Unterstellungserklärung scheint somit obsolet zu werden. Gemäss Art. 4a revMWSTV verlagert sich der Ort sämtlicher Lieferungen in die Schweiz und der Lieferant muss diese im eigenen Namen einführen, wenn die Versandhandelsregelung greift.

Diese auf Verordnungsstufe geregelte allumfassende Ortsverlagerung für Lieferanten, welche der Versandhandelsregelung anheimfallen, widerspricht der gesetzlich geregelten Möglichkeit, eine Unterstellungserklärung anzuwenden bzw. auf die Anwendung derselben zu verzichten. Lieferanten mit entsprechenden Lieferketten sollten diesen Punkt bis auf Weiteres mit der ESTV individuell aufnehmen, nicht zuletzt, weil dies wiederum zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber Unternehmern, welche nicht von der Versandhandelsregelung betroffen sind, führen würde.