Mit dem Inkrafttreten der neuen Versandhandelsregelung werden ab dem 1. Januar 2019 Sendungen von ausländischen Versandhändlern in die Schweiz, falls diese die Umsatzgrenze von CHF 100‘000 jährlich mit steuerbefreiten Kleinsendungen überschreiten, besteuert. Die betroffenen Versandhändler müssen sich für mehrwertsteuerliche Zwecke in der Schweiz registrieren. Autoren: Benno Suter und Romy Müller
Im Blog Post vom 27. August 2018 haben wir bereits auf das Inkrafttreten der neuen Versandhandelsregelung per 1. Januar 2019 hingewiesen. Sobald ein Versandhändler die jährliche Umsatzgrenze von CHF 100‘000 mit steuerbefreiten Kleinsendungen aus dem Ausland in die Schweiz überschreitet, hat dies die Qualifikation aller Sendungen als Inlandsendungen und somit die Mehrwertsteuerpflicht des Versandhändlers zur Folge.
Wird diese Umsatzgrenze im Jahr 2018 erreicht und ist anzunehmen, dass auch im Jahr 2019 wiederum Kleinsendungen ausgeliefert werden, ist der Versandhändler verpflichtet, sich ab 1. Januar 2019 für die Schweizer MWST zu registrieren.
Versandhändler, die erst im Laufe des Jahres 2019 die Umsatzgrenze erreichen, sind verpflichtet, ab dem Folgemonat, nachdem die Grenze erreicht wurde, sich in das Register der MWST-Pflichtigen aufnehmen zu lassen und Warenlieferungen in die Schweiz zuzüglich Schweizer MWST abzurechnen.
Die Steuerpflicht bleibt bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres bestehen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze von CHF 100‘000 Franken aus steuerbefreiten Kleinsendungen unterschreitet. Unterschreitet der Versandhändler die Umsatzgrenze und teilt er dies der ESTV nicht schriftlich mit, so gilt er als weiterhin der Versandhandelsregelung unterstellt.
Die ESTV hat nun angekündigt, dass für den Registrierungsprozess bestimmte besondere Angaben eingefordert werden:
- Versandhändler müssen angeben, dass sie als solche tätig sind.
- Es ist zu bestätigen, dass man mit der Aufnahme in der webbasierten Auflistung der MWST-registrierten Versandhändler der ESTV einverstanden ist. Die Aufnahme in die Liste ist – nach Aussage der ESTV – im Interesse der Versandhändler, denn Fehlbelastungen und Beschwerden von Kunden können dadurch eher vermieden werden.
- Versandhändler, die bereits im Register der steuerpflichtigen Personen in der Schweiz eingetragen sind, sind verpflichtet sich bei der ESTV für die Aufnahme auf die Liste zu melden.
Gern steht das MWST-Team von EY Schweiz Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung und hilft durch die Besonderheiten des Registrierungsprozesses.