Der erste Entwurf  der Praxisanpassung (Thema Sport) der ESTV vom 11. April 2019 sieht ein Meldeformular für die Abrechnung der Mehrwertsteuer von Sportlern, Sportlerinnen und Sportteams mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland vor. Die Neuerung kann als Reaktion auf die Teilrevision des MWSTG per 1. Januar 2018 und als Erleichterung für die betroffenen Sportler gewertet werden.
Autoren: Andreas Wartmann, Melanie Dittli

Seit der Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes per 1. Januar 2018 ist für die Bestimmung der Steuerpflicht nicht mehr bloss der im Inland, sondern der weltweit erzielte Umsatz massgebend. Sodann wird ein Subjekt in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn es weltweit einen Umsatz von mindestens 100’000 Franken (resp. 150’000 Franken bei nicht gewinnstrebigen, eheramtlich geführten Sportvereinen) erzielt und erstmals eine entgeltliche Leistung in der Schweiz erbringt. Von dieser Regelung sind auch im Ausland domizilierte SportlerInnen und Sportteams betroffen (nachfolgend allesamt «Sportler» genannt). Verzeichnet ein Sportler einen weltweiten Mindestumsatz von 100’000 / 150’000 Franken, so wird er in der Schweiz ab der ersten entgeltlichen Leistungserbringung mehrwertsteuerpflichtig. Als Leistung qualifizieren insbesondere Start- und Siegprämien, Leistungs- und Klassierungsprämien und der Verkauf sowie die Vermietung von Gegenständen wie beispielsweise Fan-Artikel.

Folglich hat sich der Sportler ins Schweizer Mehrwertsteuerregister einzutragen und den mit der subjektiven Steuerpflicht verbundenen Pflichten nachzukommen. Neben der Bezeichnung einer im Inland domizilierten Fiskalvertretung, hat der Sportler ebenso eine Sicherheit von mind. 2’000 Franken zu leisten und quartalsweise über die Mehrwertsteuer abzurechnen, wobei der Vorsteuerabzug grundsätzlich gewährt wird.

Alternativ sieht das Konsultativgremium MWST nun die vereinfachte Steuerentrichtung durch den Veranstalter über ein Meldeformular vor. Voraussetzung ist, dass die im Ausland domizilierten Sportler steuerbare Leistungen gegenüber dem inländischen Veranstalter, beispielsweise in Form von Antritts- oder Preisgeldern erbringen. Der Veranstalter, für welchen das Verfahren freiwillig ist, meldet den geschuldeten Bruttobetrag mittels Meldeformular und erhält die vom steuerpflichtigen Sportler geschuldete Mehrwertsteuer von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Rechnung gestellt. Die bezahlte Mehrwertsteuer kann der Veranstalter im Umfang der Vorsteuerquote in derselben Abrechnungsperiode als Vorsteuer geltend gemacht werden. Ein Vorsteuerabzug durch den Sportler oder eine Vergütung im Rahmen des Vergütungsverfahrens ist ausgeschlossen. Die Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den Veranstalter ist dem Sportler zu bestätigen, beispielsweise mittels Vermerk «Schweizerische MWST wird für im Ausland domizilierte Sportler durch den Veranstalter entrichtet» auf dem Abrechnungsbeleg der Antritts- oder Preisgelder. Dieses Vorgehen ist sowohl für den Sportler als auch den Veranstalter vorteilhaft, entfallen für den Sportler die obengenannten Pflichten und insbesondere die Eintragung im Schweizer Mehrwertsteuerregister. Der Veranstalter profitiert sodann von einem reduzierten administrativen Aufwand, da er die Mehrwertsteuer direkt von den ausbezahlten Antritts- und Preisgeldern abziehen kann.

Entscheidet sich ein Veranstalter für die Anwendung der vereinfachten Steuerentrichtung, so hat er das Verfahren auf sämtliche an im Ausland domizilierte Sportler entrichtete Gelder anzuwenden. Ausgenommen sind jedoch die Gelder an bereits im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragene Sportler oder an Sportler, welche die für die Steuerpflicht massgebliche Umsatzgrenze nicht erreichen.

Ferner entfällt die Anwendung des Verfahrens bei Veranstaltern, welche pro Veranstaltung gesamthaft weniger als 100’000 Franken an Antritts- und Preisgelder an im Ausland domizilierte Sportler entrichten. Es wird davon ausgegangen, dass entsprechende Sportler die Umsatzgrenze von 100’000 Franken nicht erreichen.

Der erste Entwurf der Praxisanpassung der MWST-Branchen-Info 24 Sport enthält das entsprechende Meldeformular sowie diverse Berechnungsbeispiele zur Veranschaulichung. Für die Zukunft wird sich die Frage stellen, inwiefern die ESTV weitere derartige Vereinfachungsregeln einführen wird. Grundsätzlich ist aber das Konzept von ähnlichen Regelungen gerade in der Europäischen Union bereits vielfach implementiert worden.