Mit der Steuerreform wurde per 1. Januar 2020 die privilegierte Besteuerung von Holding- und Verwaltungsgesellschaften abgeschafft. Dies wirft Fragen im Umgang mit abgeschriebenen Beteiligungen auf.

Praxisgemäss können Verluste aus der Beteiligungssparte auf kantonaler Ebene nicht über den Statuswechsel hinaus in die ordentliche Besteuerung ab 1. Januar 2020 überführt werden.

Wiedereinbringung abgeschriebener Beteiligungen

Auf Grund steuerlicher Korrekturvorschriften kann eine nicht länger begründete Wertberichtigung von Beteiligungen bis zu deren Gestehungskosten von Amtes wegen im steuerbaren Gewinn aufgerechnet werden. Diese Aufrechnung qualifiziert nicht für den Beteiligungsabzug.

Wird nun bei abgeschriebenen Beteiligungen ehemaliger Statusgesellschaften künftig eine Werterholung festgestellt, so dass die Wertberichtigung nicht länger geschäftsmässig begründet ist, wäre diese Werterholung bis zu deren Gestehungskosten unter dem Regime der ordentlichen Besteuerung grundsätzlich gewinnsteuerwirksam abzubilden. Und zwar ungeachtet der Tatsache, dass die Abschreibung auf kantonaler Ebene in der Vergangenheit nicht gewinnsteuerwirksam vorgenommen werden konnte.

Verkehrswert geringer als Gestehungskosten

Liegt der Beteiligungsverkehrswert im Zeitpunkt des Statuswechsels unter den Gestehungskosten der Beteiligungen, so kann im Rahmen der Steuererklärung 2019 mangels Werterholung auch kein steuerneutraler Step-Up auf den Beteiligungen vorgenommen werden. Entsprechend greifen die allgemeinen Übergangsregelungen in diesen Fällen nicht. Gewisse Kantone bieten aber Hand, um diesem Missstand im Umgang mit abgeschriebenen Beteiligungen zu begegnen.

Reduktion der Gestehungskosten auf Kantonsebene (Kantone AG, BL und SO)

So können in der Nordwestschweiz insbesondere in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft und Solothurn die Gestehungskosten der Beteiligung im begründeten Einzelfall auf den tieferen Verkehrswert reduziert werden. Diese Reduktion ist grundsätzlich systemwidrig, da keine Desinvestition vorliegt. Um jedoch die systemrichtige Steuerunwirksamkeit von wiedereingebrachten Abschreibungen aus der Zeit der Statusbesteuerung sicherzustellen, wird das Vorgehen von den genannten Kantonen grundsätzlich akzeptiert.

Die Reduktion der Gestehungskosten bewirkt, dass bei einem allfälligen späteren Verkauf ein für die Zwecke des Beteiligungsabzugs grösserer Kapitalgewinn auf kantonaler Ebene vorliegt. Zudem kann auf kantonaler Ebene bei Werterholung der Beteiligung keine Aufrechnung der wiedereingebrachten Abschreibung von Amtes wegen erfolgen, da nur eine Aufrechnung bis zur Höhe der Gestehungskosten zulässig ist.

Den Autoren ist keine Praxis zur Reduktion der Gestehungskosten im Kanton Basel-Stadt bekannt.

Gestehungskosten auf Bundesebene

Auf Bundesebene ist die Reduktion der Gestehungskosten unzulässig. Dies führt dazu, dass die Gestehungskosten für die kantonale und die direkte Bundessteuer unterschiedlich sein können.

Dokumentation

Die reduzierten Gestehungskosten sind auf kantonaler Stufe lückenlos zu belegen. Daher wird im Falle der Reduktion der Gestehungskosten eine entsprechende Aufstellung mit der jährlichen Steuererklärung einzureichen sein. Falls dieser Nachweis misslingt, dürften vermutungsweise die gleichen Gestehungskosten wie für die direkte Bundessteuer gelten.

Zeitnaher Antrag

Die Reduktion von Gestehungskosten wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der oben beschriebenen kantonalen Praxis um übergangsrechtliche Aspekte zum Umgang mit abgeschriebenen Beteiligungen handelt, hat der Antrag zeitnah zu erfolgen.

Unterstützung

Da die Reduktion der Gestehungskosten nur auf Antrag gewährt wird, ist es empfehlenswert, vorgängig mit der zuständigen Steuerverwaltung Kontakt aufzunehmen oder den Antrag allenfalls im Rahmen eines steuerlichen Vorbescheids (Ruling) bestätigen zu lassen.

Gerne unterstützen wir Sie mit unserer Expertise und unseren Erfahrungen in diesem Bereich. Bitte zögern Sie bei Interesse nicht, uns zu kontaktieren, um Ihr Anliegen zu besprechen.