Die Vorlage zur Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) wurde am 19. Mai 2019 mit ca. 2/3 der Stimmen auf Bundesebene angenommen. Multinationale Unternehmen, die die neuen international anerkannten Instrumente anwenden möchten, sollten überprüfen, ob dies auch im Einklang mit den Verrechnungspreisen geschieht. So können Inkonsistenzen vermieden sowie allfällige Synergieeffekte genutzt werden. Autoren: Fabian Berr, Nate Zahnd

Im Folgenden soll kurz auf die aus Verrechnungspreissicht vor allem relevanten Massnahmen Patentbox, F&E- Sonderabzug sowie den Abzug für Eigenfinanzierung, die die nun angenommene Vorlage zur STAF vorsieht, eingegangen werden. Für einen generellen Beschrieb der STAF und dieser Massnahmen lesen Sie unseren Beitrag vom 19. Mai 2019 .

Patentbox und F&E-Sonderabzug

Der Patentbox-Ansatz berücksichtigt die durch die OECD geforderten Substanzvoraussetzungen durch die Anwendung des modifizierten Nexus-Ansatzes. Vor allem diejenigen Unternehmen sollen demzufolge von der Patentboxlösung profitieren, die auch die überwiegenden Kosten für die Entwicklung des jeweiligen Patents bzw. Rechts tragen.

Dies ist grundsätzlich im Einklang mit der Verrechnungspreissicht. Das blosse rechtliche Eigentum an einem Patent oder einem vergleichbaren Recht begründet noch keinen Anspruch auf die hierdurch erzielten Erträge. Allerdings ist hierfür auch eine Kostentragung nicht ausreichend. Die Erträge können nur dann dem Patentinhaber (vollumfänglich) zugeordnet werden, wenn er wesentliche Funktionen bei der Entwicklung, Verbesserung, dem Erhalt und Schutz sowie der Verwertung (sog. DEMPE-Funktionen) des Patents übernommen, wesentliche Vermögenswerte eingesetzt sowie wesentliche Risiken getragen hat. Aus diesem Grund sollten Schweizer Unternehmen, die die Einführung einer Patentbox planen, überprüfen, ob die wirtschaftliche Substanz vorhanden ist, um allfällige Inkonsistenzen zu vermeiden.

Zur weiteren Förderung von F&E-Aktivitäten können Kantone optional einen maximal anderthalbfachen Abzug des F&E-Aufwands zulassen. Auch hier bietet sich die Überprüfung der DEMPE-Funktionen an, die für eine vollständige Verrechnungspreisanalyse von konzerninternen Transaktionen, wie z.B. Auftragsforschung, ohnehin durchgeführt werden sollte.

Abzug für Eigenfinanzierung (zinsbereinigte Gewinnsteuer)

Die Steuervorlage sieht u.a. einen Abzug für Eigenfinanzierung auf überdurchschnittlichem Eigenkapital vor, womit sichergestellt werden soll, dass Fremd- und abzugsfähiges Eigenkapital steuerlich gleichbehandelt wird.

Ein höherer Zinsabzug als die Rendite für zehnjährige Bundesobligationen ist nur möglich, wenn das abzugsfähige Eigenkapital auf drittvergleichskonforme Forderungen gegenüber Nahestehenden entfällt. Daher sollten Unternehmen, die den Eigenfinanzierungsabzug nutzen möchten, unbedingt sicherstellen, dass die jeweils herangezogenen Zinsen auf Forderungen auch tatsächlich dem Drittvergleich standhalten, was durch eine Verrechnungspreisanalyse überprüft und entsprechend dokumentiert werden sollte.