Nach intensiven Debatten hat der Nationalrat die umstrittene Vorlage des neuen Datenschutzgesetzes mit diversen Änderungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates angenommen.
Der Nationalrat hat als Erstrat am 24. und 25. September 2019 die Vorlage zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes debattiert und in der Gesamtabstimmung angenommen. Er akzeptierte dabei die meisten der von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates im August 2019 vorgeschlagenen Änderungen zum Gesetzesentwurf des Bundesrates.
Änderungen zum bundesrätlichen Entwurf
Im Hinblick auf eine effiziente Umsetzung der neuen Datenschutzgesetzgebung sollten Unternehmen die Änderungen zum bundesrätlichen Entwurf evaluieren, wobei insbesondere die folgenden Punkte im Fokus stehen:
- Räumlicher Geltungsbereich: Das Datenschutzgesetz soll auf alle Sachverhalte anwendbar sein, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden (z.B. Unternehmen im Ausland, welche in der Schweiz Dienstleistungen anbieten).
- Definition von besonders schützenswerten Personendaten: Die ausdrückliche Nennung von Daten über gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten soll gestrichen werden, mit der Begründung, dass diese bereits unter den politischen Tätigkeiten erfasst seien. Zudem sollen genetische Daten nur dann als besonders schützenswert gelten, wenn sie eine Person eindeutig identifizieren.
- Datenschutzberater/in: Die Aufgabenbereiche sind konkretisiert worden. Demnach soll der/die Datenschutzberater/in für die Schulung und Beratung des Unternehmens zuständig sein und als Anlaufstelle für betroffene Personen und Behörden dienen.
- Daten von verstorbenen Personen: Die spezifische Regelung für den Umgang mit den Daten verstorbener Personen soll gestrichen werden.
- Profiling: Die Definition von Profiling wurde an jene des EU-Rechts angeglichen. Zudem sollen die Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung aufgrund eines Profilings entfallen und die Anforderung der Ausdrücklichkeit bei der Einwilligung zu Profiling gestrichen werden.
- Betroffenenrechte: Die Datenportabilität soll in Angleichung an die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingeführt werden, d.h. die betroffene Person soll künftig die von ihr einem Verantwortlichen bekanntgegebenen Personendaten kostenlos in einem elektronischen Format herausverlangen oder übertragen lassen können. Zudem soll das Auskunftsrecht der betroffenen Personen sowie der Umfang der zwingend bekanntzugebenden Informationen begrenzt und der Ausnahmekatalog erweitert werden.
- Bearbeitungsverzeichnis: Der Bundesrat soll Ausnahmen für Unternehmen vorsehen können, welche weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen – anstatt der vom Bundesrat vorgesehenen 50 Mitarbeitenden, sofern die Datenbearbeitung nur geringe Risiken für die betroffenen Personen bergen.
- Bezeichnung eines Vertreters in der Schweiz: Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland müssen eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt (ähnlich wie die Voraussetzungen der DSGVO).
- Übergangsfristen: Die Übergangsfristen sollen in verschiedenen Punkten reduziert werden. Davon betroffen sind unter anderem die Informationspflichten, welche damit bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes – und nicht erst zwei Jahre danach – zur Anwendung kommen sollen. Mit der Reduzierung der Übergangsfristen sollen mehr Klarheit für die datenbearbeitenden Unternehmen und bessere Voraussetzungen für den Erhalt des Äquivalenzbeschlusses der Europäischen Kommission geschaffen werden.
Weiteres Vorgehen
Ob die Gesetzesvorlage in der Version des Nationalrates den Vorgaben der EU für einen gleichwertigen Datenschutz (Äquivalenz) genügt, ist zumindest unsicher. Es ist zu erwarten, dass der Ständerat als Zweitrat noch weitere Korrekturen vornehmen wird.
Die Vorlage geht nun in die Staatspolitische Kommission des Ständerates und wird in der kommenden Wintersession oder aber erst in der Frühlingssession 2020 im Ständerat behandelt. In der Nationalratsdebatte hat sich zudem abgezeichnet, dass ein Differenzbereinigungsverfahren stattfinden wird und der definitive Gesetzesentwurf somit möglicherweise erst nach Abschluss der Sommersession 2020 vorliegen wird.
Wir werden Sie auch weiterhin über den Verlauf des Revisionsverfahrens informieren. Gerne beraten Sie unsere Spezialisten hinsichtlich der möglichen Auswirkungen des angepassten Gesetzesentwurfs auf Ihr Unternehmen.